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Mitglied der Organisation Kynologie international (OKI) e.V.

Satzungsauszug

§ 6 – Mitgliedschaft

1) Der VH besteht neben Mitgliedsvereinen (§ 5, Ziffer 2) aus ordentlichen Mitgliedern, Familienmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.

2) Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des VH werden. Gewerbsmäßige Hundehändler und –züchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, desgleichen unzuverlässige Züchter und Hundehalter, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen.

3) Familienangehörige von Vereinsmitgliedern können dem VH als vollberechtigte Mitglieder beitreten. Sie entrichten einen ermäßigten Beitrag. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, Verwandte oder Lebensgefährten, die mit dem Vereinsmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.

4) Mitglieder des VH, die sich besondere Verdienste um den VH erworben haben, können durch Beschluß des VH-Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des VH ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, im übrigen aber den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

5) Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie sind weder stimmberechtigt, noch wählbar. Sie entrichten einen ermäßigten Beitrag. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im VH muß der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

6) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines vollständig ausgefüllten formularmäßigen Aufnahmeantrages bei der Hauptgeschäftsstelle des VH erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben werden.

7) Die Mitgliedsunterlagen werden dem neuen Mitglied per Nachnahme zugeschickt.

8) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung und alle sonstigen Bestimmungen und Regelungen des VH und evtl. übergeordneter Verbände an.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder sowie die Mitgliedsvereine sind antragsberechtigt.

2) Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, und sie mindestens drei Jahre dem VH angehören. Die Dreijahresfrist kommt erst ab dem dreijährigen Bestehen des VH zum Tragen. (Anmerkung zu diesem letzten Satz: Er ist zwischenzeitlich lange überholt, da der VH über 20 Jahre besteht.)

3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Bestrebungen des VH zu fördern und alle Bestimmungen des VH einzuhalten,

b) den Tierschutzgedanken zu fördern,

c) weder Hundehandel, noch Erwerbszucht zu betreiben,

d) die Hundezucht und –haltung ernsthaft und redlich zu betreiben, ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen und ihre Würfe in das Zuchtbuch des VH eintragen zu lassen, und zwar ausschließlich in das vom VH geführte Zuchtbuch; Näheres regelt die Zuchtordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und ausschließlich nur von der Vereinsleitung des VH ausgearbeitet, erweitert oder umgeändert wird;

e) ihren finanziellen Verpflichtungen dem VH gegenüber stets pünktlich nachzukommen. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und ist unaufgefordert im voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliederrechte, und die Zusendung von Informationen und Zeitschriften wird eingestellt.

4) Die Inanspruchnahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.

5) Die Mitglieder und Mitgliedsvereine haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen des VH.

6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den gegenüber dem VH noch bestehenden Pflichten.

§ 8 – Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.

2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Dieses hat spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des VH zu erfolgen.

3) Scheidet ein Hauptmitglied aus, dann scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Familienmitglieder gleichzeitig aus, es sei denn, daß ein ihm angeschlossenes Familienmitglied den Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden, und wenn diesem Antrag stattgegeben wird. Hierfür gilt § 6 entsprechend.

4) Der Ausschluß eines Mitgliedes oder eines Mitgliedsvereins kann beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die näheren Einzelheiten regelt § 9 (Verlust der Mitgliedschaft, Verwarnung, Verweis).

§ 9 – Verlust der Mitgliedschaft, Verwarnung, Verweis

1) Der Ausschluß eines Mitgliedes oder eines Mitgliedsvereins aus dem VH erfolgt wegen schwerer Verletzungen der Mitgliedspflichten.

2) Der Ausschluß kann erfolgen

a) bei Verletzung der Satzung oder der Interessen des VH,

b) bei einem die Zucht schädigenden Verhalten,

c) bei unsachgemäßer Kritik an einem Mitglied der Vereinsleitung, einem Richter, einem Zuchtwart, einer gleichgestellten Person oder bei Verbreitung unwahrer oder beleidigender Äußerungen über sie,

d) bei Störung des Vereinsfriedens,

e) bei Verfehlungen gegen die Zuchtbestimmungen oder gegen sonstige, vom Vorstand, der Vereinsleitung oder von der Mitgliederversammlung beschlossene Bestimmungen,

f) bei Verstoß gegen die Allgemeinen Tierschutzverordnungen.

3) Der Ausschluß muß erfolgen,

a) bei Fälschung oder Vertauschung von Ahnentafeln oder falschen Angaben in Deckscheinen oder Wurfmeldungen,

b) bei wissentlicher Zucht mit verbotenen Hunden,

c) bei anderen groben Verstößen gegen die Zuchtordnung oder andere Ordnungen,

d) bei Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte,

e) bei Nichtbezahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Vereinskasse, wenn nach Mahnung innerhalb vier Wochen keine Zahlung erfolgt ist. Die Zahlungspflicht aber bleibt bestehen.

4) Über den Ausschluß beschließt der Vorstand des VH. Der Betroffene kann gegen den Ausschluß innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Dieser wird über den Einspruch des Betroffenen entscheiden. Die Einlegung des Einspruchs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Rechte des VH gegen das ausgeschlossene Mitglied werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluß nicht berührt.

5) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung und haben daher auch kein Recht, an den Versammlungen oder Veranstaltungen des VH oder seiner Mitgliedsvereine teilzunehmen. Den ausgeschlossenen Mitgliedern wird das Zuchtbuch gesperrt, der Zwingername gelöscht, von ihnen ausgestellte Deckbescheinigungen werden nicht anerkannt. Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert die Befugnis, als Richter, Richteranwärter, Zuchtwart usw. im VH und seinen Mitgliedsvereinen tätig zu sein.

6) Bei dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen auch gleichzeitig die Mitgliederrechte seiner Familienangehörigen. Der Familienangehörige kann, wenn die Ausschlußgründe nicht auch auf ihn zutreffen, seine Aufnahme als Mitglied beantragen.

7) Der Ausschluß eines Mitglieds oder eines Mitgliedsvereins aus dem VH ist nicht auf die unter Punkt 1) bis 3) beispielhaft angeführten Tatbestände beschränkt. Er kann deshalb aus jedem anderen, vom ausschließenden Organ für wichtig befundenen Grunde erfolgen.

§ 10 – Ämter

1) Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

2) Der Inhaber eines Vereinsamtes im VH muß Mitglied im VH sein. Er kann nicht ohne Genehmigung des Vorstandes des VH die Mitgliedschaft in einer anderen kynologischen Vereinigung oder Organisation erwerben oder behalten, sich an ihr beteiligen oder ein Amt in ihr annehmen. Etwa hierzu erteilte Genehmigungen können nur aus wichtigem Grunde seitens des Vorstandes des VH zurückgezogen werden.